Gesetze / Designgesetz

DesignG

§ 12 Sammelanmeldung

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeschmMG%202004/12#abs-1 (1) Mehrere Designs können in einer Anmeldung zusammengefasst werden (Sammelanmeldung). Die Sammelanmeldung darf nicht mehr als 100 Designs umfassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeschmMG%202004/12#abs-2 (2) Der Anmelder kann eine Sammelanmeldung durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt teilen. Die Teilung lässt den Anmeldetag unberührt. Ist die Summe der Gebühren, die nach dem Patentkostengesetz für jede Teilanmeldung zu entrichten wären, höher als die gezahlten Anmeldegebühren, so ist der Differenzbetrag nachzuentrichten.

§ 11 § 13