§ 12 Sammelanmeldung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BGH, 20.12.2018 – I ZB 25/18(Einheitlicher Schutzgegenstand im Sinne des Designgesetzes)Zitiert von 2
- BGH, 20.12.2018 – I ZB 26/18(Schutzgegenstand eines Einzeldesigns bei beigefügten Schwarz-Weiß-Fotografien)Zitiert von 9
- BPatG, 09.06.2016 – 30 W (pat) 704/15Designbeschwerdeverfahren – "Möbel für Unterhaltungselektronik" – zur Sammelanmeldung: einzelne Designs bleiben gesonderte Schutzgegenstände – Beschränkung einer Beanstandung auf einzelnes Design - Mangel muss durch Korrektur bei dem betreffenden Design geheilt werden – unterbliebene Korrektur führt zur Zurückweisung des beanstandeten Designs – die Zurückweisung der Sammelanmeldung insgesamt ist rechtsfehlerhaft – Anmelder entspricht allen Beanstandungen im Beschwerdeverfahren – Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses – Kabel und Elektrik stellen kein unzulässiges Beiwerk eines Lautsprecher darZitiert von 1
- BPatG, 21.02.2019 – 30 W (pat) 720/16Designbeschwerdeverfahren – "Verfahren zur farblichen Ausgestaltung von Gegenständen mittels der sog. airbrush-Technik" – kein Gegenstand einer Designanmeldung - Zurückweisung
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeschmMG%202004/12#abs-1 (1) Mehrere Designs können in einer Anmeldung zusammengefasst werden (Sammelanmeldung). Die Sammelanmeldung darf nicht mehr als 100 Designs umfassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeschmMG%202004/12#abs-2 (2) Der Anmelder kann eine Sammelanmeldung durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt teilen. Die Teilung lässt den Anmeldetag unberührt. Ist die Summe der Gebühren, die nach dem Patentkostengesetz für jede Teilanmeldung zu entrichten wären, höher als die gezahlten Anmeldegebühren, so ist der Differenzbetrag nachzuentrichten.